Diesbezüglich macht der Leiter der Sektion D._____ in seiner E-Mail vom 26. August 2024 geltend, dass sich der Anzeiger trotz mehrfacher Aufforderung weigerte, die kantonale Unterkunft zu verlassen. Erst nachdem die Kantonspolizei alarmiert wurde, konnte der Anzeiger dazu bewogen werden, sich von der Örtlichkeit zu entfernen. Der Anzeiger bestreitet diese Darstellung der Geschehnisse und gibt an, selbst die Kantonspolizei alarmiert zu haben, nachdem ihm seitens der Leitung der kantonalen Unterkunft der Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern verboten wurde.