Der Betrieb der kantonalen Unterkünfte ist Sache des Kantons (§ 19a Abs. 1 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention [Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG] vom 6. März 2001). Der Betrieb der kantonalen Unterkünfte ist in Bezug auf Unterbringung, Betreuung und Sicherheit auf die verschiedenen Personengruppen auszurichten (§ 19a Abs. 4 SPG). Zur Wahrung eines geordneten Betriebs kann die zuständige kantonale Behörde unter anderem das Besuchsrecht einschränken sowie Verhaltensanweisungen erteilen (§ 19a Abs. 5 lit. b und f SPG). Es besteht generell kein Anspruch auf einen Konzertauftritt in einer kantonalen Unterkunft im Rahmen eines Freiwilligeneinsatzes.