Die Aufsichtsanzeige kann sich sowohl auf Verfügungen und Entscheide als auch auf verfügungsfreies Verwaltungshandeln beziehen. Der Umfang dieser Aufsicht ist entsprechend der Natur der Aufsichtsanzeige jedoch auf den Geschäftsgang und die pflichtgemässe Ausübung der Funktionen durch die Behörden sowie ihrer Mitglieder beschränkt. Die Aufsichtsbehörde greift sodann nur dort ein, wo durch den beanstandeten Verwaltungsakt beziehungsweise die Amtsführung klares Recht verletzt ist, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet worden sind.