sie besitzt jedoch – anders als bei der Ergreifung eines formellen Rechtsmittels – weder Parteirechte noch Anspruch auf materielle Behandlung ihrer Eingabe (§ 38 Abs. 2 VRPG). Die Aufsichtsanzeige dient deshalb in erster Linie dazu, die Aufsichtsbehörden auf Pflichtverletzungen der unterstellten Behörden sowie von Mitarbeitenden aufmerksam zu machen. Sie ist kein Rechtsmittel. Die Aufsichtsanzeige kann sich sowohl auf Verfügungen und Entscheide als auch auf verfügungsfreies Verwaltungshandeln beziehen.