§ 38 Abs. 1 VRPG sieht vor, dass jede Person jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amts wegen gegen Behörden gemäss § 1 Abs. 2 VRPG und deren Mitarbeitenden erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen kann. Handelt sie nicht rechtsmissbräuchlich, hat die anzeigende Person Anspruch auf Beantwortung (vgl. auch § 19 Verfassung des Kantons Aargau [Kantonsverfassung, KV] vom 25. Juni 1980); sie besitzt jedoch – anders als bei der Ergreifung eines formellen Rechtsmittels – weder Parteirechte noch Anspruch auf materielle Behandlung ihrer Eingabe (§ 38 Abs. 2 VRPG).