Gemäss § 16 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 darf am Erlass von Entscheiden nicht mitwirken, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat. Da in der oben genannten Aufsichtsanzeige dem Vorsteher DGS Pflichtverletzungen vorgeworfen werden, befindet sich dieser im vorliegenden Verfahren im Ausstand. 2.