REGIERUNGSRAT REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2024-001598 A._____, Q._____; Aufsichtsanzeige vom 25. September 2024 gegen Regierungsrat Jean- Pierre Gallati betreffend Untätigkeit in Sachen Diskriminierung durch Airbnb und Einschrän- kung von Grundrechten (Besuchsrecht) von Bewohnerinnen und Bewohnern der Asylunter- kunft S._____; Beantwortung Sitzung vom 18. Dezember 2024 Versand: 20. Dezember 2024 Sachverhalt A. Im Jahr 2014 wurde A._____ gemäss eigenen Angaben durch die Internetplattform Airbnb von der Nutzung ihrer Angebote – insbesondere der kurzfristigen Miete und Vermietung von Privatwohnun- gen – gesperrt. Am 7. Januar 2023 wandte sich A._____ per E-Mail an den Vorsteher des Departe- ments Gesundheit und Soziales (DGS) und forderte diesen auf, in dieser Angelegenheit tätig zu wer- den und unter anderem die Internetplattform Airbnb mit einem Berufsverbot zu belegen. Mit E-Mail vom 15. März 2023 antwortete der Vorsteher DGS auf dieses Vorbringen. In der Folge fand weiterer E-Mail-Verkehr zwischen A._____ und dem Vorsteher DGS statt. B. Am 19. August 2024 gab A._____ in der kantonalen Unterkunft für Personen aus dem Asylbereich S._____ ein Konzert, in dessen Folge es zu Konflikten zwischen ihm und der Leitung der Unterkunft kam. Am gleichen Tag wandte sich A._____ per E-Mail unter anderem an den Leiter der Sektion D._____, beschwerte sich über die aus seiner Sicht ungebührliche Behandlung und beantragte eine Genehmigung für ein weiteres Konzert in der kantonalen Unterkunft R._____. Am 26. August 2024 beantwortete der Leiter der Sektion D._____ das Vorbringen von A._____ und hielt fest, dass von weiteren Konzerten in kantonalen Unterkünften abgesehen werde. Daraufhin kam es zu weiterem E-Mail-Verkehr zwischen A._____ und dem Leiter der Sektion D._____. C. Am 25. September 2024 erhob A._____, Q._____ (nachfolgend: Anzeiger), gegen den Vorsteher DGS eine Aufsichtsanzeige. Sinngemäss beanstandete der Anzeiger, dass der Vorsteher DGS in un- genügender Weise auf die angeblich diskriminierende Sperrung des Anzeigers auf der Internetplatt- form Airbnb reagiert habe. Zudem forderte der Anzeiger, dass festzustellen sei, dass durch die Ver- weigerung der Genehmigung weiterer Konzerte in kantonalen Unterkünften das Besuchsrecht deren Bewohnerinnen und Bewohnern in unrechtmässiger Weise eingeschränkt werde. Auf die Begrün- dung der Aufsichtsanzeige wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. D. Mit Eingabe vom 8. November 2024 nahm der der Vorsteher DGS zur Aufsichtsanzeige Stellung. Der Rechtsdienst des Regierungsrats stellte diese Vernehmlassung am 12. November 2024 dem An- zeiger zu, schloss den Schriftenwechsel und hielt fest, dass die Angelegenheit nunmehr dem Regie- rungsrat zur Beantwortung unterbreitet werde. Erwägungen 1. Gemäss § 16 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflege- gesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 darf am Erlass von Entscheiden nicht mitwirken, wer in der Sache ein persönliches Interesse hat. Da in der oben genannten Aufsichtsanzeige dem Vorsteher DGS Pflichtverletzungen vorgeworfen werden, befindet sich dieser im vorliegenden Verfahren im Ausstand. 2. § 38 Abs. 1 VRPG sieht vor, dass jede Person jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amts wegen gegen Behörden gemäss § 1 Abs. 2 VRPG und deren Mitarbeitenden erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen kann. Handelt sie nicht rechtsmissbräuchlich, hat die an- zeigende Person Anspruch auf Beantwortung (vgl. auch § 19 Verfassung des Kantons Aargau [Kan- tonsverfassung, KV] vom 25. Juni 1980); sie besitzt jedoch – anders als bei der Ergreifung eines for- mellen Rechtsmittels – weder Parteirechte noch Anspruch auf materielle Behandlung ihrer Eingabe (§ 38 Abs. 2 VRPG). Die Aufsichtsanzeige dient deshalb in erster Linie dazu, die Aufsichtsbehörden auf Pflichtverletzungen der unterstellten Behörden sowie von Mitarbeitenden aufmerksam zu ma- chen. Sie ist kein Rechtsmittel. Die Aufsichtsanzeige kann sich sowohl auf Verfügungen und Ent- scheide als auch auf verfügungsfreies Verwaltungshandeln beziehen. Der Umfang dieser Aufsicht ist entsprechend der Natur der Aufsichtsanzeige jedoch auf den Geschäftsgang und die pflichtgemässe Ausübung der Funktionen durch die Behörden sowie ihrer Mitglieder beschränkt. Die Aufsichtsbe- hörde greift sodann nur dort ein, wo durch den beanstandeten Verwaltungsakt beziehungsweise die Amtsführung klares Recht verletzt ist, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet worden sind. Sofern ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, ist die Aufsichts- anzeige im Grundsatz subsidiär und wird entsprechend nicht behandelt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2014 S. 454 f. E. 3, mit weiteren Hinweisen). 3. In Bezug auf die Sperrung auf der Internetplattform Airbnb macht der Anzeiger geltend, dass diese kranke Menschen diskriminiere. Da Airbnb zudem über ein Monopol verfüge, sei ihr gegenüber ein Berufsverbot auszusprechen. Wie der Vorsteher DGS mit E-Mail vom 15. März 2023 an den Anzeiger richtigerweise festhält, han- delt es sich bei der angeblich ungerechtfertigten Sperrung des Anzeigers seitens der Internetplatt- form Airbnb um eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen dem Anzeiger und Airbnb. Dem Anzeiger steht für eine diesbezügliche Beratung im Zusammenhang mit allfälligen Rechtsansprüchen bei- spielsweise die unentgeltliche Rechtsauskunft des aargauischen Anwaltsverbands zur Verfügung. Für eine Überprüfung der geltend gemachten Monopolstellung von Airbnb ist wiederum die eidge- nössische Wettbewerbskommission zuständig, bei der Hinweise auf mögliche Monopole angezeigt werden können (vgl. Art. 26 Abs. 1 Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschrän- kungen [Kartellgesetz, KG] vom 6. Oktober 1995). Da Airbnb im Kanton Aargau auf keine kantonale 2 von 4 Bewilligung zur Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten angewiesen ist, verfügt das DGS über keinerlei Möglichkeiten, gegenüber Airbnb ein Berufsverbot auszusprechen, oder die Entsperrung des Anzeigers auf der Plattform anzuordnen. Dementsprechend ist in Bezug auf die Beantwortung des Anliegens des Anzeigers beziehungsweise die angebliche Untätigkeit des Vorstehers DGS auch keine Pflichtverletzung erkennbar. 4. Der Anzeiger kritisiert des Weiteren die Geschehnisse im Zusammenhang mit seinem Konzert vom 19. August 2024 in der kantonalen Unterkunft S._____. Er beanstandet, dass auf weitere seiner Kon- zerte in anderen kantonalen Unterkünften verzichtet werde. Der Betrieb der kantonalen Unterkünfte ist Sache des Kantons (§ 19a Abs. 1 Gesetz über die öffentli- che Sozialhilfe und die soziale Prävention [Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG] vom 6. März 2001). Der Betrieb der kantonalen Unterkünfte ist in Bezug auf Unterbringung, Betreuung und Si- cherheit auf die verschiedenen Personengruppen auszurichten (§ 19a Abs. 4 SPG). Zur Wahrung eines geordneten Betriebs kann die zuständige kantonale Behörde unter anderem das Besuchsrecht einschränken sowie Verhaltensanweisungen erteilen (§ 19a Abs. 5 lit. b und f SPG). Es besteht ge- nerell kein Anspruch auf einen Konzertauftritt in einer kantonalen Unterkunft im Rahmen eines Frei- willigeneinsatzes. Vielmehr liegt es im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen kantonalen Be- hörde, die Rahmenbedingungen und den Umfang von Freiwilligeneinsätzen festzulegen. Die Abwei- sung des Antrags des Anzeigers bezüglich weiterer Konzerte in kantonalen Unterkünften stützt sich sodann auf sachliche Gründe. Wie der Leiter der Sektion D._____ in seiner E-Mail vom 26. August 2024 festhielt, stützte sich dieser Entscheid insbesondere auf die Beeinträchtigungen im normalen Tagesablauf der Bewohnerinnen und Bewohnern der Unterkunft, auf den Mangel an geeigneten Räumlichkeiten für ein Konzert, auf den unklaren Mehrwert der Darbietung für die Bewohnerinnen und Bewohnern, sowie auf die Probleme im Anschluss an das Konzert des Anzeigers vom 19. Au- gust 2024. Diesbezüglich macht der Leiter der Sektion D._____ in seiner E-Mail vom 26. August 2024 geltend, dass sich der Anzeiger trotz mehrfacher Aufforderung weigerte, die kantonale Unter- kunft zu verlassen. Erst nachdem die Kantonspolizei alarmiert wurde, konnte der Anzeiger dazu be- wogen werden, sich von der Örtlichkeit zu entfernen. Der Anzeiger bestreitet diese Darstellung der Geschehnisse und gibt an, selbst die Kantonspolizei alarmiert zu haben, nachdem ihm seitens der Leitung der kantonalen Unterkunft der Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern verboten wurde. Ungeachtet des konkret umstrittenen Sachverhalts kann zumindest festgehalten werden, dass sich die Zusammenarbeit zwischen dem Anzeiger und der Sektion D._____ als schwierig und vorbelastet gestaltet. Diese Feststellung gibt zu keinerlei Beanstandungen Anlass, insbesondere an- gesichts des Umstands, dass auf die Genehmigung von Freiwilligeneinsätzen ohnehin kein Anspruch besteht. Soweit der Anzeiger nunmehr geltend macht, dass das Besuchsrecht der Bewohnerinnen und Be- wohnern der kantonalen Unterkünfte in unzulässiger Weise eingeschränkt werde, da ihm die Durch- führung weiterer Konzerte nicht genehmigt wurde, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist festzuhalten, dass sich der Entscheid der Sektion D._____ lediglich auf weitere Freiwilligeneinsätze des Anzeigers in kantonalen Unterkünften bezieht. Sollte der Anzeiger bestimmte Personen besuchen wollen, wel- che in kantonalen Unterkünften einquartiert sind, ist ihm dies im Rahmen der jeweiligen Hausordnun- gen weiterhin möglich. Auch den Bewohnerinnen und Bewohnern der kantonalen Unterkunft ist es ihrerseits grundsätzlich möglich, Besuch zu empfangen. Sofern der Anzeiger diesbezüglich eine Ein- schränkung ihres Besuchsrechts rügt, ist festzuhalten, dass er zur Wahrung der Interessen der Be- wohnerinnen und Bewohnern der kantonalen Unterkunft nicht berechtigt ist. Eine Einschränkung des Besuchsrechts ist demnach nicht erkennbar. 3 von 4 5. Nach dem Gesagten bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass keinerlei Pflichtverletzung des Vor- stehers DGS ersichtlich ist. Entsprechend ist auch kein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Regie- rungsrats angezeigt. Im Aufsichtsanzeigeverfahren werden grundsätzlich keine Kosten erhoben. Erweist sich die Anzeige aber als leichtfertig oder böswillig, können dem Anzeiger Kosten auferlegt werden (§ 38 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der gesamten Umstände ist im vorliegenden Fall nicht von einer leichtfertigen An- zeigeerhebung oder einer Böswilligkeit gegenüber den kantonalen Behörden auszugehen, weswe- gen keine Verfahrenskosten erhoben werden. Beschluss 1. Die Aufsichtsanzeige wird im Sinne der Erwägungen beantwortet. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4 von 4