AGVE 2013 S. 318). Im vorliegenden Fall wurden die betreffenden Bauten auf den Parzellen ccc (Stadt D._____) und ddd (Gemeinde F._____) vor dem Jahr 1970 errichtet (vgl. Luftbild des Bundesamts für Landestopografie "swisstopo s/w" vom 13. August 1970). Es handelt sich somit um altrechtliche Bauten, die vor dem Inkrafttreten des eidgenössischen Waldgesetzes und des kantonalen Baugesetzes erstellt wurden. Aus diesem Grund können die Bauten nicht mit dem geplanten Bauprojekt verglichen werden. Es liegt keine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit vor. 4.