Die Beschwerdeführenden verweisen schliesslich auf die Bauten östlich und westlich der Parzelle aaa, welche ebenfalls den gesetzlichen Waldabstand unterschreiten. Hiermit machen sie sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV geltend. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit wird verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 123 I 1 E. 6a S. 7; AGVE 2013 S. 318).