Es ist unbestritten, dass das bestehende Gebäude rechtmässig erstellt wurde und daher grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 68 BauG erfasst ist. Durch den geplanten Erweiterungsbau würde die Gebäudefront gegenüber dem Wald mehr als verdoppelt und der bereits unterschrittene Waldabstand um weitere 2 m verringert. Die Rechtswidrigkeit der Baute würde durch die geplante Erweiterung hinsichtlich der Unterschreitung des Waldabstands wesentlich verstärkt. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung sind demnach im vorliegenden Fall auch in Bezug auf § 68 Abs. 1 lit. b BauG nicht erfüllt. 3.