Es handelt sich dabei um eine Regelung der gesetzlichen Besitzstandsgarantie. Die Bestimmung dient dem Ausgleich des privaten Interesses an einem ungeschmälerten Bestand der konkreten Eigentumsrechte angesichts neuer rechtlicher Vorgaben und dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des neuen Rechts (VERENA SOMMERHALDER FORESTIER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 68 N 2 f.). In diesem Zusammenhang ist die Erweiterung einer rechtmässig erstellten Baute dann zulässig, wenn sie angemessen ist und die bestehende Rechtswidrigkeit nicht wesentlich verstärkt wird. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist jeweils bezogen auf den Einzelfall zu prüfen (VERENA