Im geplanten Erweiterungsbau werden somit nicht lediglich Nebennutzflächen realisiert, sondern im Wesentlichen neuer Wohnraum geschaffen. Bei dem geplanten Projekt handelt es sich in Anbetracht der vorgenannten Definitionen nicht um eine An- oder Nebenbaute, an deren Standortgebundenheit eine Ausnahmebewilligung anknüpfen könnte. Auch ansonsten ist keine zwingende funktionale Gebundenheit des geplanten Erweiterungsbaus an die bestehende Hauptbaute erkennbar.