Soweit die Beschwerdeführenden ferner einwenden, dass diese SBB-Bahnlinie den vorgegebenen Waldabstand ebenfalls nicht einhalte, übersehen sie, dass im Plangenehmigungsverfahren von Bahninfrastrukturanlagen keine kantonalen Baubewilligungen erforderlich sind. Das kantonale Recht ist in diesem Zusammenhang lediglich insoweit zu berücksichtigen, als dass es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4 Eisenbahngesetz [EBG] vom 20. Dezember 1957).