Es stellt sich die Frage, ob vorliegend eine Ausnahmebewilligung gestützt auf § 67 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BauG erteilt werden kann. In Bezug auf die betreffende Waldfläche lässt sich festhalten, dass diese 1,9 ha beträgt. Es handelt sich demgemäss nicht um eine "Waldinsel" inmitten des Baugebiets mit bloss bescheidener Ausdehnung, auch wenn die Waldfläche durch die nördlich angrenzende SBB-Bahnlinie eingegrenzt wird. Soweit die Beschwerdeführenden ferner einwenden, dass diese SBB-Bahnlinie den vorgegebenen Waldabstand ebenfalls nicht einhalte, übersehen sie, dass im Plangenehmigungsverfahren von Bahninfrastrukturanlagen keine kantonalen Baubewilligungen erforderlich sind.