Gemäss § 67 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BauG kann der Gemeinderat mit Zustimmung des BVU auch dann eine Unterschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Waldabstände bewilligen, wenn dies mit Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar ist und ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der Vorschriften zu hart wäre. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstands nach § 67 BauG werden praxisgemäss bejaht, wenn die betreffende Waldfläche als isolierte "Waldinsel" mit bescheidener Ausdehnung inmitten des Baugebiets liegt, wenn der Abstand zum Wald nur unwesentlich unterschritten