Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass im vorliegenden Fall keine Baulücke vorliegt. Zudem bestehen bedeutende öffentliche Interessen, wie unter anderem der landschaftliche, ökologische und ästhetische Wert des Waldrands, an der Einhaltung des gesetzlichen Waldabstands. Die Bewilligung des vorliegenden Bauprojekts hätte sodann auch eine präjudizielle Wirkung für gleichartige Baugesuche auf dem gesamten Gemeindegebiet. Das gesetzliche Ziel eines durchgehend freien Waldabstands von 18 m würde diesfalls auf unbestimmte Zeit verzögert werden. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten öffentlichen und privaten Interessen sind demgegenüber lediglich von untergeordneter Natur.