Soweit die Beschwerdeführenden auf die Stellungnahme der Bauberatungsfirma E._____ vom 11. Dezember 2023 verweisen, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Gegenstand dieser Stellungnahme bildete lediglich die Prüfung der von den Beschwerdeführenden eingereichten Projektpläne hinsichtlich § 15 Abs. 4 BNO R._____, welcher wie folgt lautet: "Die Wohnzone W2E bezweckt die strukturelle Erhaltung und sorgfältige Entwicklung durch kleine Gebäudeflächen mit den typischen Vorgärten inklusive Sockelmauern und grosszügigen Aussenräumen.