Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die Einhaltung des Waldabstands stehe im Widerspruch zum Ziel der verdichteten Bauweise gemäss § 46 BauG, womit nicht nur private, sondern auch öffentliche Interessen für die Durchführung des Bauprojekts sprechen würden. § 46 BauG sieht vor, dass die Gemeinden eine verdichtete Bauweise, die Schliessung von Baulücken sowie die vollständige Ausnutzung bestehender Gebäude fördern. Die Gemeinde soll dort verdichtet bauen, wo dies sinnvoll und möglich ist. Eine Verdichtung ist aber nicht in jeglicher Situation angebracht (CHRIS- TIAN HÄUPTLI, a.a.O., § 46 N 11).