Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Parzelle aaa nicht um eine Baulücke, da auf der betreffenden Parzelle bereits ein Einfamilienhaus errichtet wurde und diese somit zum heutigen Zeitpunkt bereits überbaut ist. Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, dass sich das geplante Bauprojekt in die bestehende Siedlungskonzeption einfüge und durch eine sorgfältige Gestaltung überzeuge. Ein deutliches Übergewicht der Interessen der Abstandsunterschreitung vermögen sie jedoch nicht aufzuzeigen.