3 von 7 Die Anwendung einer Ausnahmebewilligung gemäss § 48 Abs. 4 BauG erfordert das Vorhandensein einer Baulücke. Als Baulücken werden einzelne unbebaute Parzellen bezeichnet, die unmittelbar an das überbaute Land grenzen, in der Regel bereits erschlossen sind und eine relativ geringe Fläche aufweisen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003 S. 235 f.). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Parzelle aaa nicht um eine Baulücke, da auf der betreffenden Parzelle bereits ein Einfamilienhaus errichtet wurde und diese somit zum heutigen Zeitpunkt bereits überbaut ist.