Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Abstandsunterschreitung die räumliche Gliederung optimiert und zusammenhängende Freiräume oder besondere Siedlungsstrukturen ermöglicht werden, die bei Einhaltung des gesetzlichen Waldabstands verloren gehen würden. Des Weiteren können bei der Interessenabwägung die besonderen ästhetischen Qualitäten des Bauvorhabens und seine Einpassung berücksichtigt werden (Botschaft, S. 10).