O., § 48 N 42). Die Anwendung der Ausnahmeregelung erfordert eine Interessenabwägung. Die Interessen an einer Abstandsunterschreitung müssen die Interessen an der Abstandswahrung deutlich überwiegen. Die Bewilligung einer ausnahmsweisen Unterschreitung des Waldabstands ist namentlich dann möglich, wenn eine solche nicht allein im privaten Interesse der Bauherrschaft liegt, sondern auch öffentliche Interessen dafürsprechen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Abstandsunterschreitung die räumliche Gliederung optimiert und zusammenhängende Freiräume oder besondere Siedlungsstrukturen ermöglicht werden, die bei Einhaltung des gesetzlichen Waldabstands verloren gehen würden.