Gemäss § 48 Abs. 4 BauG kann der Gemeinderat mit Zustimmung des zuständigen Departements im Bereich von Bauten und Anlagen, die bereits den gesetzlichen Waldabstand unterschreiten, ausnahmsweise die Unterschreitung des Waldabstands bewilligen. Diese Ausnahmeregelung soll die Schliessung von Baulücken ermöglichen, wenn die Siedlungs- und Freiraumqualitäten gewährleistet sind (Botschaft 08.372 [07.314] des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 10. Dezember 2008 zum Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG], Teilrevision [nachfolgend: Botschaft], S. 9 f.; CHRISTIAN HÄUPTLI, a.a.O., § 48 N 42).