Diese beiden Infrastrukturanlagen würden verhindern, dass jemals ein Waldabstandskorridor mit einer Breite von 18 m eingehalten werden könne. Die strikte Einhaltung der Waldabstandsvorschriften stehe denn auch im Widerspruch zu dem in § 46 BauG gesetzlich festgelegten Ziel der Verdichtung. Zudem füge sich das geplante Bauvorhaben in das Landschaftsbild vor Ort ein und auch eine übermässige Beeinträchtigung des angrenzenden Walds könne ausgeschlossen werden. Schliesslich verweisen die Beschwerdeführenden auf die von der Gemeinde R.__