Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss § 48 Abs. 4 BauG zur Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Waldabstands in verschiedener Hinsicht erfüllt seien. Bei der betreffenden Waldfläche handle es sich um eine schmale, längliche Waldparzelle an einer steil abfallenden Hanglage, die einerseits von der SBB-Bahnlinie U._____, andererseits von der Kantonsstrasse V._____ (Kxy) umschlossen werde. Diese beiden Infrastrukturanlagen würden verhindern, dass jemals ein Waldabstandskorridor mit einer Breite von 18 m eingehalten werden könne.