Das kantonale Recht definiert die von Bauten und Anlagen gegenüber der Waldgrenze einzuhaltenden Mindestabstände in § 48 Abs. 1 BauG. Gemäss § 48 Abs. 1 lit. c BauG müssen grössere Bauten und Anlagen gegenüber Wäldern einen Abstand von mindestens 18 m einhalten. Es ist unbestritten, dass es sich bei dem Bauvorhaben der Beschwerdeführenden um eine grössere Baute im Sinne dieser Bestimmung handelt. 2.3 Das von den Beschwerdeführenden geplante Bauvorhaben würde den gemäss § 48 Abs. 1 lit. c BauG vorgeschriebenen Mindestabstand von 18 m gegenüber dem Wald unterschreiten, weswegen das Bauvorhaben auf eine Ausnahmebewilligung angewiesen ist.