2 von 7 vermehrten Gefährdung besonders zu schützen (CHRISTIAN HÄUPTLI in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 48 N 29). Die Kantone schreiben unter Berücksichtigung der Lage und der zu erwartenden Höhe des Bestands einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor (Art. 17 Abs. 2 WaG). Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Art. 17 Abs. 3 WaG).