Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 sind Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Walds nicht beeinträchtigen. Der Regelung des Waldabstands liegen sowohl baupolizeiliche als auch forstrechtliche Überlegungen zugrunde. Die Wahrung eines angemessenen Waldabstands dient einerseits der Abwehr polizeilicher Gefahren, die vom Wald ausgehen können, wie umstürzende Bäume, Schatten und Feuchtigkeit. Andererseits dient der Waldabstand der Walderhaltung. Der Wald kann durch die Einhaltung eines genügenden Abstands vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung bewahrt werden.