Gemäss den eingereichten Projektplänen beträgt der Abstand des geplanten Bauvorhabens zum angrenzenden Wald rund 8,4 m. Der gesetzlich vorgeschriebene Waldabstand von 18 m würde somit um 9,6 m unterschritten werden. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demzufolge die Frage, ob die Vorinstanz das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss § 48 Abs. 4 BauG, § 67 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BauG beziehungsweise § 68 BauG für die Unterschreitung des Waldabstands zu Recht verneint hat. 2.2