Sofern die Beschwerdeführenden darüber hinaus bemängeln, dass auch in den Beschwerdeantworten der Abteilung für Baubewilligungen BVU und der Abteilung Wald BVU nicht auf die Stellungnahme der Bauberatungsfirma E._____ eingegangen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass sich die behördliche Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör lediglich auf den Entscheid selbst bezieht. Im Rahmen der Beschwerdeantworten steht es den betreffenden kantonalen und kommunalen Behörden frei, in welchem Umfang sie auf die einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführenden eingehen. Insofern ist auch diesbezüglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennbar. 2. 2.1