Die Stellungnahme der Bauberatungsfirma E._____ äussert sich nicht zur Frage der Unterschreitung des Waldabstands, weshalb für die Abteilung für Baubewilligungen BVU keinerlei Anlass bestand, auf diese einzugehen. Der Stadtrat D._____ war aufgrund der fehlenden Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen BVU gesetzlich dazu verpflichtet, das Baugesuch der Beschwerdeführenden abzuweisen, weswegen sich jegliche materiellen Ausführungen zur Sache erübrigten (vgl. § 64 Abs. 5 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.