Im vorliegenden Fall geht aus der Verfügung der Abteilung für Baubewilligungen BVU vom 13. Dezember 2023 klar hervor, aus welchen Gründen sie das Baugesuch der Beschwerdeführenden abwies. Der Verfügung lässt sich insbesondere entnehmen, warum aus Sicht der Abteilung für Baubewilligungen BVU keine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstands durch das geplante Bauprojekt erteilt werden kann, wobei insbesondere auf die diesbezüglichen Voraussetzungen eingegangen wurde. Die Stellungnahme der Bauberatungsfirma E.___