MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N 229 ff.). Im Rahmen der Begründungspflicht ihrer Entscheide und Stellungnahmen sind Behörden jedoch nicht verpflichtet, sich zu allen Vorbringen der Parteien zu äussern. Das rechtliche Gehör gilt auch dann als gewahrt, wenn sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt, solange die Betroffenen nachvollziehen können, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 142 II 49 E. 9.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX