Die Beschwerdeführenden rügen, dass weder der Stadtrat D._____, die Abteilung Wald BVU noch die Abteilung für Baubewilligungen BVU in ihren jeweiligen Verfügungen beziehungsweise Beschwerdeantworten die Stellungnahme der Bauberatungsfirma E._____ vom 11. Dezember 2023 berücksichtigt hätten. Sie machen somit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 sowie § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV) vom 25. Juni 1980 geltend.