Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, einschliesslich der durch den Zwischenentscheid vom 2. November 2023 entstandenen Kosten, bestehend aus einer Verwaltungsgebühr von Fr. 1'800.– sowie den Auslagen von Fr. 241.30, insgesamt Fr. 2'041.30, werden vollumfänglich dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. Die auferlegten Verfahrenskosten werden mit dem vom Beschwerdeführer bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. Unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des noch geschuldeten Betrags erfolgt keine weitere Rechnungsstellung. 4. Es werden keine Parteikosten ausgerichtet.