Grundsätzlich gleich wie die Verfahrenskosten werden die Parteikosten verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Infolge des vollumfänglichen Unterliegens steht dem Beschwerdeführer somit auch keine Parteientschädigung zu. Beschluss 1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung vorsorglich entzogen, soweit sie sich gegen den vorläufig untersagten Neuerwerb von Waffen beziehungsweise die vorläufig verbotene Übernahme von Waffen zur Aufbewahrung richtet. 3.