In Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nach dem vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit keiner seiner Rügen durchgedrungen. Demgemäss sind auch sämtliche Beschwerdeanträge abzuweisen. Aufgrund des vollumfänglichen Unterliegens hat der Beschwerdeführer die durch die Bearbeitung seiner Beschwerde entstandenen Kosten im Verfahren vor dem Regierungsrat einschliesslich der durch den Zwischenentscheid vom 2. November 2023 entstandenen Kosten vollständig zu tragen.