7 von 8 Zur Vermeidung von Unklarheiten ist auch vorliegend nochmals formell festzustellen, dass auch einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid – zumindest soweit sie sich gegen den vorläufig untersagten Neuerwerb von Waffen beziehungsweise die vorläufig verbotene Übernahme von weiteren Waffen zur Aufbewahrung richtet – keine aufschiebende Wirkung zukommt beziehungsweise ihr sicherheitshalber bereits heute die aufschiebende Wirkung vorsorglich entzogen wird. 5. Verfahrens- und Parteikosten