zum rechtskräftigen Entscheid über die vom Beschwerdeführer möglicherweise ausgehende Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen (Art. 31 Abs. 3 WG) aufrechtzuerhalten. Die Fachstelle SIWAS hat in ihrem Entscheid einer allfälligen Beschwerde allerdings die aufschiebende Wirkung noch nicht vorsorglich entzogen. Mit Zwischenentscheid vom 2. November 2023 ist diese Anordnung zumindest für die Zeit des Beschwerdeverfahrens nachgeholt worden (Dispositivziffer 2, act. 135).