Mit der vorläufigen Nichtbewilligung der nachgesuchten Waffenerwerbsscheine und der damit einhergehenden vorläufigen Sistierung der Behandlung der betreffenden Gesuche wurde dem Beschwerdeführer zugleich unter Strafandrohung auch untersagt, bis zur abschliessenden Klärung seiner Waffenfähigkeit Waffen im Sinne von Art. 4 WG zu erwerben oder solche von Dritten zur Aufbewahrung zu übernehmen (Dispositivziffern 4 und 5, act. 107). Das damit unter Strafandrohung bei Nichtbefolgung mitverfügte Erwerbsverbot für neue – zusätzliche – Waffen sowie das ergänzend angeordnete Verbot zur Übernahme von derartigen Waffen zur Aufbewahrung sind grundsätzlich zumindest bis