Dasselbe gilt auch für die anderen im angefochtenen Entscheid enthaltenen Anordnungen, wonach es dem Beschwerdeführer bis zur abschliessenden Beurteilung seiner Waffenfähigkeit unter Strafandrohung untersagt ist, Waffen im Sinne von Art. 4 WG zu erwerben oder solche von Dritten zur Aufbewahrung zu übernehmen (Dispositivziffern 4 und 5). Von einer nicht pflichtgemässen Ausübung des Ermessens oder sogar einem willkürlichen Vorgehen ist im vorliegenden Zusammenhang somit keineswegs auszugehen. Alle in diese Richtung gehenden Rügen des Beschwerdeführers sind deshalb vollumfänglich zurückzuweisen. 4. Entzug der aufschiebenden Wirkung