Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Fachstelle SIWAS die nachgesuchte Erteilung der Waffenerwerbsscheine vorläufig verweigerte beziehungsweise die betreffende Behandlung sistierte und stattdessen die ergänzende Beurteilung der Waffenfähigkeit im Rahmen eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens anordnete (Dispositivziffern 1–3). Dasselbe gilt auch für die anderen im angefochtenen Entscheid enthaltenen Anordnungen, wonach es dem Beschwerdeführer bis zur abschliessenden Beurteilung seiner Waffenfähigkeit unter Strafandrohung untersagt ist, Waffen im Sinne von Art. 4 WG zu erwerben oder solche von Dritten zur Aufbewahrung zu übernehmen (Dispositivziffern 4 und 5).