Dem Beschwerdeführer bleibt angesichts der vorliegend getroffenen Anordnungen jedoch weiterhin die Möglichkeit offen, durch ein fachärztliches (forensisch-psychiatrisches) Gutachten den Nachweis zu erbringen, dass die vorerst nur angenommenen Hinderungsgründe nicht beziehungsweise nicht mehr bestehen. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Fachstelle SIWAS die nachgesuchte Erteilung der Waffenerwerbsscheine vorläufig verweigerte beziehungsweise die betreffende Behandlung sistierte und stattdessen die ergänzende Beurteilung der Waffenfähigkeit im Rahmen eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens anordnete (Dispositivziffern 1–3).