Mit der Fachstelle SIWAS (vgl. Stellungnahme vom 24. November 2023, Ziffer 3, act. 140) lässt sich jedoch feststellen, dass aus einem nur summarischen ärztlichen Bericht über die Diagnose des Beschwerdeführers gerade noch kein mit der angeordneten foren- sisch-psychiatrischen Begutachtung vergleichbarer Beleg betreffend die aktuelle Waffenfähigkeit abgeleitet werden kann. Im Hinblick auf eine sachgerechte Gesamtbeurteilung ist vielmehr eine umfassende forensisch-psychiatrische Beurteilung aller auch aktuellen Begleitumstände, wie insbesondere die festgestellten Vorgänge in der Telegram-Chatgruppe "D._____" und die diesbezüglichen Bedenken des kantonalen Staatsschutzes, zu verlangen.