In diesem Zusammenhang wird auch nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer bereits unter ambulanter ärztlicher Betreuung eines Facharztes für Psychiatrie sowie Psychotherapie steht und er mit seiner Beschwerde zugleich ein ärztliches Attest des betreffenden Arztes eingereicht hat. Gemäss diesem Attest sei es beim Beschwerdeführer bei der Tätigkeit als Schütze und Waffensammler trotz der diagnostizierten "Autismus-Spektrum-Störung" noch zu keinen Auffälligkeiten gekommen, die irgendwelche Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers notwendig machen würden (vgl. ärztliches Attest von Dr. med. C._____, R._____, vom 29. Juni 2023, Beschwerdebeilage 9, act. 113). Mit der Fachstelle