derungsgrund für seinen Waffenbesitz ableiten lasse (vgl. Beschwerde vom 26. September 2023, Ziffern 27–31, act. 118 ff.). In diesem Zusammenhang wird auch nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer bereits unter ambulanter ärztlicher Betreuung eines Facharztes für Psychiatrie sowie Psychotherapie steht und er mit seiner Beschwerde zugleich ein ärztliches Attest des betreffenden Arztes eingereicht hat.