Dies gilt, zumal beim Beschwerdeführer anerkanntermassen auch bereits in früherer Zeit eine "Autismus-Spektrum-Störung" diagnostiziert wurde, welche im Jahr 2011 zum "R-Vermerk" im Sanitätsdossier des Militärärztlichen Dienstes der Schweizer Armee und damit zur Abnahme der Armeewaffen beziehungsweise zum Ausschluss des Erhalts von Leihwaffen führte. Die angeordnete forensisch-psychiatrische Begutachtung seiner Person erweist sich somit als erforderliches und geeignetes Mittel, auch wenn der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die betreffende "Störung" derart gut im Griff haben soll, dass sich daraus kein Hin-