Nach dem Gesagten bestehen derzeit genügend Anhaltspunkte für den Bedarf nach einer vertieften Prüfung der Waffenfähigkeit des Beschwerdeführers. Dies gilt, zumal beim Beschwerdeführer anerkanntermassen auch bereits in früherer Zeit eine "Autismus-Spektrum-Störung" diagnostiziert wurde, welche im Jahr 2011 zum "R-Vermerk" im Sanitätsdossier des Militärärztlichen Dienstes der Schweizer Armee und damit zur Abnahme der Armeewaffen beziehungsweise zum Ausschluss des Erhalts von Leihwaffen führte.