SIWAS vom 24. November 2023, act. 139). Damit hat sie auch den Umstand berücksichtigt, dass diese legal erworbenen sowie registrierten Waffen bisher offenbar keinen Anlass zu waffenrechtlichen Beanstandungen (so vorab betreffend Aufbewahrungs- und Handhabungspflichten) gaben. Eine mildere Massnahme kommt aufgrund der vorliegend festgestellten Situation dagegen nicht infrage, kann doch nur durch das angeordnete Vorgehen gewährleistet werden, dass zumindest vorerst – bis zur abschliessenden Beurteilung der Waffenfähigkeit – keine zusätzlichen Waffen mehr in den Einflussbereich des Beschwerdeführers gelangen.