Dabei hat sie zugleich auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen, indem sie vorerst lediglich eine vorläufige Verweigerung beziehungsweise ein vorläufiges Verbot des weiteren Waffenerwerbs sowie einer Übernahme zur Aufbewahrung verfügte. Dagegen hat sie insbesondere aufgrund der zumindest anfänglichen Kooperation des Beschwerdeführers "kulanterweise" darauf verzichtet, auch hinsichtlich der in der Vergangenheit bereits rechtmässig in den Besitz des Beschwerdeführers gelangten Waffen eine vorläufige Beschlagnahme zu verfügen (vgl. Stellungnahme der Fachstelle SIWAS vom 24. November 2023, act.